Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Messroboticsysteme/ Prüfsystemen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Battenberg Robotic GmbH & Co. KG

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsgrundlagen
  3. Vertragsschluss
  4. Auftragsänderungen
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Mitwirkung des Kunden
  8. Fertigstellung und Prüfung, Demonstration der Betriebsbereitschaft
  9. Nutzungsrechte an den Produkten und Leistungen
  10. Besondere Bedingungen für Instandhaltungsleistungen
  11. Mängelhaftung (Gewährleistung)
  12. Haftung
  13. Höhere Gewalt
  14. Verjährung
  15. Vertraulichkeit
  16. Zurückbehaltung/Abtretung
  17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen der ROBOTIC GmbH & Co. KG (nachfolgend ,,Battenberg") gelten für alle Verträge, von Battenberg mit Unternehmern (nachfolgend „Kunde“) über die Herstellung, Lieferung und/oder den Einbau individueller Messroboticsysteme , Prüfsystemen nach Spezifikation des Kunden, die Herstellung, Lieferung und/oder Einbau von Standardmessrobotic-Systemen und/oder externe Prüfungen und Zertifizierung von Produktionsteilen (im Folgenden Leistungen). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn Battenberg in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
    3. Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB-Verkauf ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Vertragsgrundlagen
    1. Grundlagen eines Vertrages nach Ziffer 1sind im Falle von Widersprüchen in folgender Rangfolge:
      1. das schriftliche Angebot von Battenberg, sowie schriftlich vereinbarte Änderungen und Ergänzungen des Vertrags,
      2. das Pflichtenheft von Battenberg, soweit ein solches erstellt und vom Kunden unterschrieben wurde,
      3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Battenberg,
      4. Werksnormen des Kunden soweit ihre Geltung explizit und schriftlich vereinbart wurde und soweit sie Technik und Spezifikation der Messrobotic betreffen,
      5. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, soweit ihre Geltung explizit und schriftlich vereinbart ,
      6. die einschlägigen DIN-Normen. DIN EN ISO 9001.
  3. Vertragsschluss
    1. Angebote von Battenberg sind gültig für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Angebotserstellung.
    2. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch Battenberg und Unterzeichnung des Pflichtenheftes durch den Kunden, soweit von Battenberg ein Pflichtenheft erstellt wird, zustande.
  4. Auftragsänderungen
    1. Wird die vertragsgemäß zu erbringende Leistung von den Vertragsparteien nachträglich einvernehmlich geändert, hat Battenberg Anspruch auf  eine angemessene zusätzliche Vergütung der geänderter oder zusätzlicher Leistungen gemäß den Grundlagen der Preisermittlung des ursprünglichen Auftrages.
    2. Soweit Grundlagen der Preisermittlung für geänderte oder zusätzliche Leistungen nicht ermittelbar sind, bestimmt Battenberg die Zusatzvergütung nach billigem Ermessen.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die angebotenen Preise für Leistungen von Battenberg sind Nettopreise zuzüglich der bei Leistungserbringung geltenden gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden von Battenberg gesondert berechnet und ausgewiesen.
    2. Die Vergütungen für Lieferungen von Produkten sind mit Lieferung fällig. Aufwandsvergütungen   werden monatlich nachträglich fällig. Battenberg legt in diesen Fällen einen Arbeitsbericht vor. Projektbezogene Vergütungen werden nach der erfolgreichen Prüfung  nach Ziffer 8.4 oder  der Demonstration der Betriebsbereitschaft (siehe Ziffer 8.5) fällig. Fällige Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungstellungen zu zahlen.
    3. Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem der Konten von Battenberg gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat Battenberg Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Die übrigen gesetzlichen Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.
    4. Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten, Druckereien oder Veranstaltungshäuser etc.) ist Battenberg berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Battenberg behält sich bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
    2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Battenberg als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Battenberg im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware von Battenberg mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von Battenberg zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache - auf Battenberg über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
    3. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Kunde ist nur zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an Battenberg ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Battenberg, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Battenberg wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen von Battenberg gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
    4. Der Kunde hat Zugriff auf die im Eigentum oder Miteigentum von Battenberg stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an Battenberg abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an den Battenberg abzuführen, soweit deren Forderung fällig ist.
    5. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von Battenberg die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Battenberg auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
  7. Mitwirkung des Kunden
    1. Ist bei der Erbringung der Leistungen eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und wirkt der Kunde nicht ordnungsgemäß mit, so hat der Kunde Battenberg alle hierdurch bedingten Mehrkosten zu erstatten. Battenberg haftet nicht für Verzögerungen, die infolge nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden entstehen.
  8. Fertigstellung und Prüfung, Demonstration der Betriebsbereitschaft
    1. Schuldet Battenberg nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Montage bzw. den Einbau der Ware beim Kunden sowie ggf. entsprechende Prüfungsmaßnahmen, gilt hierfür Folgendes:
      1. Battenberg erbringt seine Leistungen nach ihrer Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihr ausgewähltes Personal. Dabei kann sich Battenberg auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in ihrem Auftrag tätig werden.
      2. Battenberg wird sich nach Vertragsschluss mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Battenberg bzw. das von dieser beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Kunden hat.
      3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht erst mit der erfolgreichen Demonstration der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 8.5 auf den Kunden über.
      4. Nach Fertig- oder Bereitstellung des Prüfsystems durch Battenberg wird die Messgenauigkeit des Prüfsystems (Messmittelfähigkeit) anhand der vom Kunden vertragsgemäß zu stellenden, serienreifen (SOP-fähigen) Produktionsteile im Hause Battenberg und im Beisein des Kunden auf Grundlage des Battenberg­ Kalibrierungsnormals für Messrobotic überprüft und zertifiziert. Das Kalibrierungsnormal ist Bestandteil des vertraglichen Leistungssolls. Das Prüfsystem gilt als vertragsgemäß und mangelfrei, wenn es messmittelfähig ist. Stellt Battenberg ein Prüfsystem nach Musterteilen her, haben die vom Kunden zu stellenden, SOP-fähigen Produktionsteile den Musterteilen exakt zu entsprechen. Mit der zertifizierter Messmittelfähigkeit des Prüfsystems und der Übergabe des Protokoll, dass der Messroboter die vereinbarten Prüfspezifikationen erfüllt,  gilt die Prüfung als erfolgreich. SOP-fähige Produktionsteile müssen bereitgestellt werden; bei nicht terminvereinbarter Bereitstellung verzögert sich die Inbetriebnahme; die Rechnung ist sofort fällig
      5. Nach der Prüfung erfolgt , soweit vereinbart, die Inbetriebnahme des Prüfsystems. Der  Nachweis des Selbsttests erfolgen am Ort der vertraglich vereinbarten Lieferadresse anhand der vom Kunden vertragsgemäß zu stellenden, SOP-fähigen Produktionsteile auf Grundlage des Battenberg­ Kalibrierungsnormals für Messrobotic. Battenberg haftet nicht für Transportschaden am Prüfsystem oder materialbedingte Veränderungsprozesse, denen die vom Kunden gestellten, SOP-fähigen Produktionsteile unterworfen sind (etwa Kunststoffteile). Der Nachweis, dass ein Fehler des Prüfsystems weder auf Transportschaden noch auf Veränderungen der Produktionsteile zurückzuführen ist, obliegt dem Kunden. Ergibt der  die Wiederholung des Tests gemäß Ziffer 8.4, dass das Prüfsystem entsprechend seinem Einsatzzweck im Betrieb des Kunden fehlerfrei lauft (Prozessfähigkeit), gilt die Demonstration der Betriebsbereitschaft für das Prüfsystem als erfolgreich. Battenberg wird die Prozessfähigkeit und erfolgreiche Demonstration bescheinigen.
      6. Verbringt der Kunde das Prüfsystem nach lnbetriebnahme und Demonstration der Betriebsbereitschaft gemäß  Ziffer 8.5 an einen anderen Ort, so kann ein erneuter Selbsttest unter Mitwirkung von Battenberg nur gesondert und entgeltlich beauftragt werden. Die Erfüllung des ursprünglichen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
      7. Battenberg wird die Dokumentation der Prüfsysteme in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der erfolgreichen Demonstration der Betriebsbereitschaft gemäß Ziffer 8.5 digital zur Verfügung stellen.
  9. Nutzungsrechte an den Produkten und Leistungen
    1. Battenberg behalt sich sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte hinsichtlich seines geistigen Eigentums an seinen Leistungen, inklusive der der gelieferten Software vor. Der Kunde darf die gelieferte Software ausschließlich im Rahmen eines gesondert geschlossenen Lizenzvertrages gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr nutzen.
    2. Den Quellcode der Software hat Battenberg nur offenzulegen, soweit dies lizenzvertraglich vereinbart wurde und nur nach Maßgabe des Lizenzvertrages. Auch in diesem Fall bleiben alle Schutz- und Nutzungsrechte, mit Ausnahme der explizit lizenzvertraglich übertragenen Rechte bei Battenberg.
  10. Besondere Bedingungen für Instandhaltungsleistungen
    1. Schuldet Battenberg nach erfolgreicher Demonstration der Betriebsbereitschaft zusätzliche Instandhaltungsleistungen, gilt hierfür Folgendes:
      1. Instandhaltung sowie Änderungen an Leistungen von Battenberg dürfen nur von Battenberg oder von durch Battenberg eingesetzte Subunternehmer durchgeführt werden. Führt der Kunde solche Arbeiten entgegen Satz 1 selbst aus und treten anschließend Störungen auf, hat der Kunde nachzuweisen, dass diese Fehler oder Schaden nicht auf die vertragswidrig selbst ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sind. Ferner erlischt die Zertifizierung der Messmittelfähigkeit. Eine erneute Zertifizierung kann durch den Kunden nur gesondert und kostenpflichtig beauftragt werden.
      2. Instandhaltungsleistungen werden nach vorliegender Auftragsbestätigung am Sitz von Battenberg  oder sofern erforderlich beim  Kunden   erbracht.
      3. Der Kunde hat Battenberg alle für die Instandhaltung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis von Battenberg fällt. Insbesondere hat der Kunde Battenberg eine umfassende Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ihm sämtliche Umstände mitzuteilen, die ursächlich für den festgestellten Fehler sein können.
      4. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz von Battenberg zu versenden. Battenberg empfiehlt dem Kunden hierfür den Abschluss einer Transportversicherung. Ferner empfiehlt Battenberg dem Kunden, die Sache in einer geeigneten Transportverpackung zu versenden, um das Risiko von Transportschäden zu reduzieren und den Inhalt der Verpackung zu verbergen. Über offensichtliche Transportschäden wird Battenberg den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser seine ggf. gegenüber dem Transporteur bestehenden Rechte geltend machen kann.
      5. Die Rücksendung der Sache erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Sache an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz von Battenberg auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird Battenberg für die Sache eine Transportversicherung abschließen.
      6. Die vorgenannten Regelungen beschränken nicht die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden im Falle des Kaufs einer Ware von Battenberg gemäß Ziffer 11.
      7. Für Mängel der erbrachten Reparaturleistung haftet Battenberg analog Ziffer 11.
    2. Die Vergütung für Instandhaltungsleistungen erfolgt, nach vorliegender Auftragsbestätigung und dem unterzeichneten Arbeitsbericht durch den Kunden.
  11. Mängelhaftung (Gewährleistung)
    1. Bei Sach- und Rechtsmängel der Leistungen von  Battenberg, haftet diese wie folgt:
      • Battenberg hat die Wahl der Art der Nacherfüllung.
      • bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab der Demonstration der Betriebsbereitschaft oder soweit diese nicht geschuldet ist ab Ablieferung der Ware.
      • Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.
      • Die  Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung oder Reparatur erfolgt.
    2. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht:
      • für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,
      • für den Fall, dass Battenberg den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    3. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Battenberg ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war . Darüber hinaus erstrecken sich Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.
    4. Darüber hinaus gilt, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen ggf. bestehenden gesetzlichen Rückgriffsanspruch unberührt bleiben.
    5. Wird Battenberg aufgrund einer Mängelmeldung des Kunden tätig, und es stellt sich nach Prüfung heraus, dass ein von Battenberg zu vertretender Mangel nicht vorlag, ist der Kunde verpflichtet, den bei Battenberg hierfür entstanden Aufwand gemäß Preisliste von Battenberg zu vergüten.
  12. Haftung
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet Battenberg dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
      1. Battenberg haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
        • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
        • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
        • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
        • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
      2. Verletzt Battenberg fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Battenberg nach ihrem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
      3. Im Übrigen ist eine Haftung von Battenberg ausgeschlossen.
      4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Battenberg für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
      5. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
  13. Höhere Gewalt
    1. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist Battenberg berechtigt, die Lieferung von Produkten und Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Battenberg hergeleitet werden können.
    2. Als höhere Gewalt gelten alle für Battenberg unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs von Battenberg liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von Battenberg nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
  14. Verjährung
    1. Ansprüche des Kunden gegenüber Battenberg verjähren - mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer 11 - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
  15. Vertraulichkeit
    1. Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch Battenberg darin nicht ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten einzusetzen.
    2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
  16. Zurückbehaltung/Abtretung
    1. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, Battenberg bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
    2. Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.
  17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen von Battenberg mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Marburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.
    3. Die Vertragssprache ist Deutsch. bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt ausschließlich die deutsche Version.


Stand: Dezember 2024

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